Adressauskünfte
Adressauskünfte an Gläubigerinnen und Gläubiger: Inkassobüros haben Interessensnachweis und Vollmacht des Auftraggebers beizulegen. Bei aufgekauften Forderungen müssen der Nachweis der Forderung (z.B. Vertrags- oder Rechnungskopie des ursprünglichen Gläubigers) und ein Beleg für den Forderungskauf (z.B. Kopie des Vertrags des Inkassounternehmens mit dem ursprünglichen Gläubiger) beigelegt werden.
Preis
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 056 648 22 00 | einwohnerdienste@rudolfstetten.ch |