Hundetaxe 2025/2026

3. April 2025

Gemäss kantonalem Hundegesetz sind alle Hunde ab dem Alter von drei Monaten meldepflichtig. Personen, die einen neuen Hund halten, haben diesen bei den Einwohnerdiensten zu melden. Dabei sind Kopien von folgenden Dokumenten einzureichen: Heimtierausweis (ausgestellt vom Tierarzt) oder Hundeausweis (ausgestellt durch Amicus) oder gelber Impfpass und Haltebewilligung bei Listenhunden (sofern nötig).

Im Mai 2025 werden die Rechnungen für die Hundetaxen 2025/2026 (1. Mai 2025 – 30. April 2026) versandt.

Damit die Rechnungen korrekt erfasst werden können, werden die Hundehalter gebeten, sämtliche Mutationen wie den Neuzugang eines Hundes, einen Halterwechsel, Adressänderungen seitens des Halters oder auch den Tod eines Hundes bis zum 30. April 2025 den Einwohnerdiensten, Telefon 056 648 22 00 oder einwohnerdienste@rudolfstetten.ch, sowie im AMICUS zu melden. Mit einer Meldung werden unnötige Rechnungsstellungen vermieden.

Die Hundetaxe wird innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (CHF 100 bis CHF 150) vom Regierungsrat festgelegt. Seit dem Jahre 2016 beträgt diese CHF 120. Der Gemeindeanteil beträgt diesbezüglich CHF 100 und derjenige des Kantons CHF 20 pro Hund.

Seit 2024 gelten aufgrund der Revision in der Verordnung zum Hundegesetz (HUV) folgende Änderungen:

  • Zuzüger aus anderen Kantonen / aus dem Ausland müssen für das laufende Tax-Jahr keine Hundetaxe entrichten.
  • Halbe Taxen entfallen à es werden weder halbe Taxe verrechnet noch zurückgezahlt – Taxen werden per 1. Mai jeden Jahres fällig.
  • Herdenschutzhunde, Herdengebrauchshunde und Hunde, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden, sind von der Hundetaxe befreit. Für die Befreiung muss bis am 30. April 2024 ein entsprechender Nachweis bei der Abteilung Einwohnerdienste eingereicht werden.
  • Rottweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei eingesetzt werden, sind nicht mehr bewilligungspflichtig. Die Leinen- sowie Einzelführpflicht entfällt.