Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

8. März 2024

Die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen und privaten Strassen und Wegen sind zu jeder Zeit verpflichtet, die auf Strassen und Gehwege überhängenden Bäume, Sträucher und Hecken periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 BauG).

Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Die lichte Höhe von überhängenden Ästen beträgt über Strassen 4,5 m und über Gehwegen 2,5 m.
  • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 45 ABauV).
  • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassenbezeichnungen und Hydranten dürfen nicht verdeckt sein.
  • Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodenbedeckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.

Das Zurückschneiden muss bis am 30. März 2024 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen bis zum angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen auf Grund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge von sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.