Kleinhandelsbewilligung für Einzelanlässe (Vereine)

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Unter Einzelanlässen sind also Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen.

Sofern an einem Einzelanlass Spirituosen abgegeben werden, ist dafür ebenfalls eine Kleinhandelsbewilligung erforderlich.

Was sind Spirituosen?
Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % Vol. ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.).

Die Kleinhandelsbewilligung für Einzelanlässe wird durch den Gemeinderat der Standortgemeinde ausgestellt. 

Die Wirtetätigkeit an einem Einzelanlass ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass

  • a) der Gemeinde (Anmeldung Wirtetätigkeit gem. § 6 Abs. 2 GGV und 
    Kleinhandelsbewilligung gem. § 11a GGG) und 
  • b) dem Amt für Verbraucherschutz (Meldepflicht nach Lebensmittelgesetz)

zu melden.

Die Meldung eines Einzelanlasses für Vereine kann direkt unter nachfolgendem Link online ausgefüllt werden. Das Formular ist ausgedruckt und unterschrieben dem Gemeinderat einzureichen. Zusätzlich ist der Anlass dem kantonalen Amt für Verbraucherschutz zu melden (kann direkt über Funktion "Senden" erfolgen).

Weiterführende Informationen können Sie gerne der Homepage des Lebensmittelinspektorats des Kantons Aargau entnehmen. 

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