Rechtsmittelverfahren Steuerveranlagungen

Gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen kann bei der zuständigen Behörde (Steuerkommission) Einsprache erhoben werden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage nach Eröffnung der entsprechenden Steuerveranlagung.

Eine Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind ebenfalls beizulegen. Die Verfahrensgrundsätze im Rechtsmittelverfahren entsprechen denen im Veranlagungsverfahren.

Der Entscheid wird durch die Steuerkommission gefällt und von der Abteilung Steuern schriftlich dem/der Einsprecher/in eröffnet. Dem/der Einsprecher/in steht der weitere Rechtsmittelweg (Rekurs/Rekursgericht, Beschwerde/Verwaltungsgericht und staatsrechtliche Beschwerde/Bundesgericht) offen. Die Vorsteherin führt als Mitglied der Steuerkommission über jede Sitzung Protokoll.

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