Teilweise Wiederöffnung Sportanlagen und Aussenplätze der PrimarschuleAb 11. Mai 2020 sind – unter Voraussetzungen wie Schutzkonzepte und Hygienevorschriften – wieder Sporttrainings möglich. Dies gilt im Breitensport und im Leistungssport wie auch im Einzel- und im Mannschaftssport. Die Lockerungsschritte unterstehen klaren Vorgaben. Der Bundesrat hat am 29. April 2020 entschieden, die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus zu lockern und Sporttrainings wieder zu erlauben. Dies unter der Voraussetzung, dass entsprechende Schutzkonzepte bestehen und Hygienevorschriften eingehalten werden. Die Lockerungen im Breitensport und im Spitzensport sind durch den Bund ausserdem differenziert worden. Zur Übersicht der Lockerungen und Vorgehensweisen hat der Kanton Aargau ein Merkblatt erstellt. Dieses kann hier oder untenstehend eingesehen werden.
Differenzierung Breitensport und Leistungssport Im Breitensport können Trainings in sämtlichen Sportarten und weiteren Aktivitäten wiederaufgenommen werden. Dabei gelten folgende Einschränkungen: Die Sportaktivität darf nur in Kleingruppen mit maximal 5 Personen (inklusive Leitungspersonen), ohne Körperkontakt und unter Einhaltung der Hygiene- und Distanzregeln erfolgen (2m Abstand, 10m2/Person). Im Leistungssport gelten weniger starke Einschränkungen für Trainings, da bei Spitzensportlerinnen/Spitzensportlern eine enge ärztliche Begleitung gewährleistet ist. Insbesondere dürfen Trainings auch mit mehr als 5 Personen stattfinden, wenn diese als beständige Wettkampfteams trainieren. Explizite Schutzkonzepte mit strikten Hygienevorschriften sollen die Übertragungsrisiken minimieren. Die Definition, welche Sportlerinnen und Sportler zum Leistungssport zählen, ist der Webseite vom Bundesamt für Sport (BASPO) zu entnehmen.
Übergeordnete Massnahmen Mit Ausnahme des Profisports sind im Trainingsbetrieb folgende übergeordneten Grundsätze vollumfänglich einzuhalten
Voraussetzungen für den Trainingsbetrieb Grundsätzlich gilt, dass für die Ausübung eines Trainings zwei Schutzkonzepte notwendig sind:
Zudem muss die zum Ausüben der Sportart betroffene Sportanlage vom jeweiligen Betreiber (Gemeinde, Kanton, Schule, Private, usw.) für den Trainingsbetrieb wieder freigegeben werden. Dieser Entscheid obliegt jedem Sportanlagenbetreiber selber.
Handhabung in der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg Vereine, welche die Sportanlagen der Primarschule wiederum benützen möchten, haben sich mit dem leitenden Hauswart Thomas Günthard (hauswarte@rudolfstetten.ch oder 056 648 22 56) in Verbindung zu setzen. Die Vereine werden im Anschluss ein Merkblatt bzw. Wegleitung zur Erstellung eines eigenen Schutzkonzeptes (basierend auf den übergeordneten Vorgaben des jeweiligen Verbandes) erhalten. Das erstellte Schutzkonzept ist im Anschluss wiederum dem leitenden Hauswart zuzustellen. Bei der Benützung der Turnhallen und der Sportplätze hat die Schule Rudolfstetten (Pri-marschule und Kindergärten) jederzeit Vorrang. Vor der Genehmigung des jeweiligen Konzepts bleiben sämtliche Nutzungen der Sportanlagen durch Vereine weiterhin untersagt. Den Vereinen wird für die strikte Einhaltung und Befolgung gedankt. Sie tragen damit aktiv zur Bewältigung der aktuellen Lage bei. Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen bestens. Bei allfälligen Fragen steht der leitende Hauswart zur Verfügung: hauswarte@rudolfstetten.ch oder 056 648 22 56.
Verkürzte Sperrzeiten Benützung öffentliche Freizeitanlagen Die vom kantonsärztlichen Dienst am 30. März 2020 erlassene Allgemeinverfügung, mit welcher die Schul-, Sport- und Freizeitanlagen von 20.00 – 08.00 Uhr geschlossen worden sind, ist entsprechend angepasst worden und gilt neu von 23.00 - 06.00 Uhr. Diese Verfügung kann hier oder untenstehend eingesehen werden.
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Datum der Neuigkeit 8. Mai 2020
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