Zurückschneiden von Bäumen und SträuchernDie Besitzer von Grundstücken an öffentlichen und privaten Strassen und Wegen sind zu jeder Zeit verpflichtet, die auf Strassen und Gehwege überhängenden Bäume, Sträucher und Hecken periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 BauG). Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
Das Zurückschneiden muss bis am 23. März 2020 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen bis zum angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen auf Grund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge von sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden. Datum der Neuigkeit 6. März 2020
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