Zurückschneiden von Bäumen und SträuchernAlle Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind zu jeder Zeit verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedigungen periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 BauG), nachdem Sichtbehinderungen an Strassen immer wieder Ursache für Unfälle sind. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
Das Zurückschneiden muss bis am 2. November 2020 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen am angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen auf Grund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge von sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden. Nach angesetzter Frist ist der Werkhof somit berechtigt, in Gefahrenbereichen ins Strassen- Der Gemeinderat dankt den Grundeigentümern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit Datum der Neuigkeit 30. Okt. 2020
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